Wer wird in Lohnsteuerklasse 2 eingeordnet

Hierzulande werden die Steuerpflichtigen in sechs unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt, beginnend von der Steuerklasse I bis hin zur Steuerklasse VI. Dabei hat jede Steuerklasse eine bestimmte "Zielgruppe", die vorrangig genau dieser Lohnsteuerklasse zugeordnet wird, wie zum Beispiel die Ledigen in Steuerklasse I. In die zweite Steuerklasse, die Steuerklasse II, werden beispielsweise vorrangig Alleinerziehende eingestuft. In allen Steuerklassen gelten dabei die gleichen Voraussetzungen, was die Angabe der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte betrifft. In die zweite Steuerklasse werden alleinstehende Personen dann eingestuft, wenn auch alle Voraussetzungen für die Steuerklasse I erfüllt sind. Darüber hinaus ist es zur Eingruppierung in diese Steuerklasse ein wichtiges Merkmal, dass der Steuerpflichtige ein minderjähriges Kind haben muss, welches zum einen im gleichen Haushalt lebt und für welches er zum anderen Kindergeld bezieht. Darüber hinaus darf keine weitere Person ab 18 Jahren, wie zum Beispiel der Freund/die Freundin des Steuerpflichtigen, zusätzlich ebenfalls in der gleichen Wohnung wie der Steuerpflichtige leben.


Die meisten Freibeträge, die auch bereits aus der Steuerklasse I bekannt sind, gelten ebenfalls für die Steuerklasse II. So beträgt der Grundfreibetrag auch in Steuerklasse II aktuell 8.004 Euro pro Jahr und Steuerpflichtigem, der Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt (noch) 920 Euro im Jahr, wird aber sehr wahrscheinlich in 2011 noch auf 1.000 Euro erhöht werden. Der Sonderausgabenpauschbetrag ist mit 36 Euro ebenfalls mit dem der Steuerklasse I identisch, was auch auf die Vorsorgepauschale zutrifft. Die Anzahl der vorhandenen Kinder wird bei der Steuerklasse II natürlich ebenfalls auf die Lohnsteuerkarte eingetragen. Ferner gibt es dann noch einen weiteren Freibetrag, den es so auch nur in der Steuerklasse II gibt, nämlich den im Jahre 2004 eingeführten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Der bei aktuell (2011) 1.308 Euro jährlich liegende Freibetrag ersetzt den zuvor gültigen Haushaltsfreibetrag. Wichtig zu wissen ist im Zusammenhang mit diesem Entlastungsfreibetrag für Alleinstehende, dass der Freibetrag immer Demjenigen zusteht, der auch das Kindergeld erhält.

Entscheidend kann dieser Fakt dann sein, wenn das Kind bei zwei Steuerpflichtigen gemeldet ist. Bekanntlich werden in Steuerklasse II die alleinerziehenden Steuerpflichtigen mit einem oder mehreren Kindern eingruppiert. Alleinerziehend wird im Steuerrecht dabei so definiert, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass der Steuerpflichtige das so genannte Ehegatten-Splitting nutzen könnte. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige bereits verwitwet ist. Lebt der Steuerpflichtige hingegen zusammen mit seinem Partner in einer so genannten eheähnlichen Gemeinschaft, gilt das nicht als alleinerziehend, sondern es findet eine Eingruppierung in die Steuerklasse I statt. Um in die Steuerklasse II eingruppiert zu werden, muss man sich für diese Lohnsteuerklasse anmelden. Dazu benötigt die Stadtverwaltung bzw. die Gemeindeverwaltung verschiedene Unterlagen, auf deren Basis die Anmeldung für die Steuerklasse II dann vorgenommen werden kann. Auf jeden Fall vorzulegen sind Personalausweis bzw. alternativ der Reisepass sowie der Kindergeldbescheid. Mitunter muss auch eine Versicherung zum Entlastungsbetrag dokumentiert werden.