Vorteile eines Steuerklassenwechsels vergleichen

In Deutschland ist es so, dass die steuerpflichtigen Arbeitnehmer auf der Grundlage verschiedener Kriterien in die vorhandenen Steuerklassen eingeordnet werden. Ehepaare haben zudem noch gewisse Wahlfreiheiten, was die Eingruppierung in die drei für Ehepartner zur Verfügung stehenden Steuerklassen angeht. Denn hier können sich die Paare zwischen der Kombination Steuerklasse III und V oder der Eingruppierung in die Steuerklasse IV entscheiden. Darüber hinaus wird ein Wechsel der Steuerklasse selbstverständlich immer dann vorgenommen, wenn die betreffende Situation sich beim Steuerpflichtigen verändert, die bislang die Basis für die Eingruppierung in die jeweilige Steuerklasse gewesen ist. War der Steuerpflichtige zum Beispiel bislang verheiratet und ist der Ehepartner verstorben, so wird die bisherige Steuerklasse III in Steuerklasse II geändert, falls der überlebende Partner alleinerziehend sein sollte. Es gibt demnach zwei mögliche Arten des Steuerklassenwechsels, nämlich den freiwilligen Wechsel bei Ehepartnern und den notwendigen Wechsel bei veränderter Lebenssituation.

Bezüglich des Steuerklassenwechsels gibt es zunächst einmal die Regel, dass ein Wechsel nur einmal pro Jahr möglich ist, und zudem muss der Wechsel dann spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Jahres beantragt worden sein. Bei dieser Beantragung muss die Steuerkarte des Steuerpflichtigen bzw. bei Ehepartnern natürlich beide Steuerkarten dem Mitarbeiter der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vorgelegt werden. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von der angesprochenen Regelung, dass nur einmal im Jahr gewechselt werden darf. Das ist beispielsweise dann so, wenn entweder ein Ehepartner verstorben ist oder ein bisheriges Beschäftigungsverhältnis nicht mehr weiter geführt wird. Die Ausnahmeregelung gilt auch für den umgekehrten Fall, wenn also ein bisher arbeitsloser Ehepartner nun wieder in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten ist. Ebenfalls gilt die Ausnahme dann, wenn eine dauerhafte Trennung der bisherigen Ehepartner erfolgt ist.

Wirksam wird der Steuerklassenwechsel stets in dem auf die Beantragung folgenden Monat, und zwar von Beginn dieses Monats an. Bei Ehepartnern ist es stets notwendig, dass beide Partner den Antrag auf den Wechsel der Steuerklasse unterschreiben und die jeweiligen Lohnsteuerkarten vorlegen können. Prinzipiell gilt natürlich, dass man sich vor dem Wechsel Gedanken machen sollte, ob dieser auch wirklich sinnvoll ist. Denn im schlechtesten Fall muss man ein ganzes Jahr warten, bis man den vielleicht fälschlicherweise durchgeführten Wechsel wieder rückgängig machen kann. Wurde der Wechsel zum Beispiel am 2. Januar des Jahres beantragt, so kann der "Rückwechsel" erst wieder am 1. Januar des Folgejahres vorgenommen werden, da im Normalfall nur ein Wechsel pro Jahr möglich ist. Ehepartner sollten bei der Wahl der Steuerklassen nicht nur die aktuellen Steuervorteile sehen, sondern zum Beispiel auch bedenken, dass Lohnersatzleistungen vom Nettoeinkommen abhängig sind. Somit kann die derzeit "bessere" Steuerklasse durchaus dann nachteilig werden, wenn man solche Ersatzleistungen bekommt.